Privathaftpflicht – Was sind Be- und Entladeschäden? 2 tolle Beispiele.

Be- und Entladeschäden.
Ein abstrakter Begriff. Meist nur bekannt aus der ärgerlichen Delle im neuen Auto vom letzten Einkauf im Supermarkt. Aber jeder kennt ihn, denn früher oder später findet jeder an seinem Auto diese typischen Dellen und Kratzer am Auto vor. Und umso ärgerlicher, dass diese durch den Verursacher meist begangene Fahrerflucht, Unfallflucht nach StGB §124, nicht hätte sein müssen. Die meisten Flüchtigen haben nur im Kopf, dass sie im Schadensfall in ihrer KFZ-Haftpflicht zurück gestuft werden. Viele Jahre verloren gehen und das einem dann doch sehr teuer kommt. Was im Prinzip auch richtig ist.
Soweit die oftmals erlebte Realität. Es muss jedoch nicht so sein.
Das Zauberwort heißt – Be- und Entladeschäden – als ein Leistungsmerkmal einer guten Privathaftpflichtversicherung. Schauen wir uns mal die entsprechende grundlegenden Versicherungsbedingungen an und wie sie diesbezüglich erweitert sein können.
Normalerweise steht wie folgt in den Bedingungen, hier GDV Musterbedingungen PHV, der Ausschluss.
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
AVB PHV
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Be- und Entladeschäden
11.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 der AVB PHV – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden.
11.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.
11.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
11.4 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
Was bedeutet dieses für uns konkret?
Davon abgesehen, dass die Höchstgrenzen und Selbstbehalte oftmals sehr unterschiedlich sind, manche mit, manche ohne, werden die ausschließenden Formulierungen aus dem allgemeinen Teil ergänzt um den Schaden beim Be- und Entladen des Fahrzeuges ergänzt. Am selbst gebrauchten, das bedeutet dem eigenen oder aber auch geliehenen selbst gebrauchten Fahrzeug, sowie auch am Anhänger, sei es ein eigener oder ein geliehener, ist der Be- und Entladeschaden nicht mitversichert. Ist ja auch klar, denn ansonsten kann man eine Beule am eigenen Auto mehr oder weniger über die Privathaftpflicht, anstatt der Kaskoversicherung abwickeln.
Letztendlich bedeutet dieses jedoch, dass Schäden an fremden nicht eigenen und nicht selbst genutzten Fahrzeugen erstattet werden. So wie es normalerweise auf dem Parkplatz vom Supermarkt ja auch ist.
Im Gegenzug bedeutet dieses aber auch, dass Schäden an fremden Fahrzeugen im Rahmen einer Be- oder Entladung, über die private Haftpflicht abgewickelt werden können und man diese nicht über die KFZ-Haftpflicht abwickeln muss.
Vorteil ist, dass man keine Rückstufung erleidet, welche schon einige hundert Euro über die Jahre kosten kann und viele Personen dazu verleitet, den Unfallort lieber „schnell“ zu verlassen, also eine Fahrerflucht begehen.
2 Schadenbeispiele aus dem Alltag
Ein Kunde steigt vor dem Gasthaus aus und beschädigt beim Ausladen das nebenstehende Auto mit seinem Blasinstrument. Tür zerkratzt, mit Lackierung usw. ca. 700 Euro Schaden. Regulierung über die Privathaftpflicht, keine Rückstufung bei der KFZ Haftpflicht.
Vor dem Baumarkt lädt ein Kunde lange Holzlatten in den Anhänger. Dabei verursacht er durch eine ungeschickte Bewegung eine Delle im nebenstehenden Fahrzeug. Schadenhöhe ca. 250 Euro für den Beulendoktor. Regulierung über die Privathaftpflicht, keine Rückstufung in der KFZ Haftpflicht.
Worauf sollten wir noch achten?
Nicht alle Haftpflichtversicherer haben alle „Arten“ der Fahrzeuge in ihren Bedingungen definiert. Oft nur die eigenen oder geliehenen. Es gibt aber auch noch die gemieteten. Des Öfteren sind diese in den Bedingungen nicht aufgeführt, daher sollten diese, wie immer, genau gelesen und analysiert werden. Wie üblich, ist alles was nicht aufgezählt ist, in der Regel nicht versichert.
Mein Tipp
Die Erweiterung in der Haftpflichtversicherung um Be- und Entladeschäden ist eine sehr sinnvolle Erweiterung (neben der ein oder anderen noch). Die Art dieser Schäden ist aus meiner Erfahrung heraus nicht selten, die hieraus erstatteten Kosten, bzw. Vermeidung einer KFZ-Haftpflicht Rückstufung übersteigt den eventuellen Mehrbeitrag zu einem „klassischen“ Tarif oftmals um viele Jahre. Aus der Erfahrung heraus mit Kunden hier in Petershagen, Minden, Hille und Umgebung kann ich aber sagen, dass viele welche vorher bei der LVM, Allianz, Provinzial usw. versichert waren, sogar noch erheblich gespart haben mit erheblich besseren versicherten Leistungen. Man könnte sagen „nutze den Markt“. 🙂
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