Anzeigepflichtverletzung nach VVG in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Anzeigepflichtverletzung nach VVG in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Anzeigepflichtverletzung nach VVG in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Einige Urteile hinsichtlich einer Anzeigepflichtverletzung nach VVG in der Berufsunfähigkeitsversicherung vom LG Heidelberg und LG Celle verunsichern derzeit viele Vermittler und Kunden. Worum geht es? Es geht um die sogenannte „spontane Anzeigepflicht“ in welcher der Kunde von sich aus, ohne danach gefragt zu werden, eine Erkrankung anzuzeigen hat.

Einfach dargestellt geht es darum, dass der Kunde im Rahmen eines Antrages einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Fragen zwar wahrheitsgemäß beantwortet hat, jedoch eine Erkrankung, nach welcher nicht gefragt wurde, nicht angegeben hat.

Hier das Urteil vom LG Heidelberg; 2 O 90/16

Zu lesen ist, dass die Klage auf Leistung auf Grund arglistiger Täuschung abgewiesen wird.

Wer war betroffen?

Der Vertrag war ein Kollektivvertrag im Rahmen einer Gruppenversicherung im Rahmen einer betrieblichen Vorsorge. Hier werden die Verträge oftmals mit wenig und oder abgekürzten Fragen gestellt, so dass nach der vorhandenen Krankheit nicht gefragt wurde. Gleiches kann oftmals bei sogenannten „BU Aktionen“ passieren, wenn Versicherer – meist leider Versicherer mit Vertriebsproblemen – versuchen Kunden mit reduzierten Gesundheitsfragen zu locken. Dieses sind dann oftmals drei Fragen, in sich recht umfangreich. Dennoch wird hier oftmals dazu unwissentlich dazu verleitet, Erkrankungen zu vergessen bzw. nicht zu bemerken, dass diese angegeben werden müssten.

Unterschiedliche Argumentationen

Derzeit argumentieren einige Vermittler, dass auf Grund des neuen VVG (Versicherungsvertragsgesetz) quasi eine Wartezeit von 10 Jahren besteht, wenn Erkrankungen nicht angegeben werden. Dieses ist meines Erachtens nach eine gefährliche Argumentation, wie das Urteil des LG Heidelberg gezeigt hat. Meines Erachtens sind alle erheblichen Erkrankungen zu melden, da sie oftmals auch Folgebehandlungen, bzw. Kontrolluntersuchungen nach sich ziehen, welche spätestens dann angegeben werden müssen.

Weiteres Urteil LG Celle

Andererseits wird auf ein Urteil von LG Celle verwiesen. Vereinfacht zusammengefasst wurde hier geurteilt, dass der Versicherer nach allem fragen muss was er wissen möchte, wenn er dieses nicht tut, ist er selbst Schuld.

Empfehlung

Geben Sie immer alle Erkrankungen an, die von Bedeutung sein könnten. Sprechen Sie bitte daher mit einem Experten wie uns über Ihre Absicherung. In diesem Fall ging es um eine recht geringe Rente von in der Summe von ca. 110.000 Euro.  Es kann in vielen Fällen auch erheblich mehr sein. Und vor allem sichern Sie auch Ihren Bereich Rechtsschutz hochwertig ab. Die Prozesskosten für diesen Fall dürften ohne Rechtsschutzversicherung einen Großteil der Menschen überfordern und damit daran hindern, ihr Recht versuchen einzuklagen ohne großem weiteren Kostenrisiko.

Lassen Sie sich bitte nicht von Vermittlern, egal wie elegant und geschmeidig sie auftreten mögen, dazu verleiten bei Gesundheitsfragen Angaben nicht zu tätigen. Der Versicherer muss die Möglichkeit haben, das Risiko beurteilen zu können. Hier wird sich die Rechtsprechung sicherlich nicht ändern.

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