SF Klasse – die Schadensfreiheitsklasse – ein Mysterium

SF Klasse – die Schadensfreiheitsklasse – ein Mysterium

Ohne Anspruch auch Vollzähligkeit, das ist heute gar nicht mehr möglich bei all den Unterschieden der Tarife, ein Abriss der Möglichkeiten bei SF – Klassen – Schadensfreiheitsklassen – im Bereich der KFZ Versicherung zu erhalten, aufzubauen, zu übertragen und was es sonst noch so gibt. Auch dieses, ein lebender Artikel, gerne will ich Eure Fragen, auf die ich so oftmals gar nicht komme, gerne einarbeiten.

Was ist die SF Klasse?

Mit jedem Jahr unfallfreier Fahrt wird die SF Klasse um ein Jahr erhöht. Als volles Jahr zählt mindestens ein volles halbes Jahr. Am besten ihr stellt euch das als eine Art Paket vor, in welches ihr jedes Jahr einen Stein mehr hinein packt,

Mein Tipp: Daher kann sich eine Rückdatierung, gerade im Bereich August – September oftmals sehr schnell lohnen! Rechne das mit deinem Berater doch einfach mal aus.

Mit welcher SF Klasse (Schadensfreiheitsklasse) fange ich an?

Ohne jegliche Sondereinstufung beginnt die Zählung bei der SF Klasse 0, also das Paket ist leer. Nach einem vollen halben Jahr kann man in die SF-Klasse 1/2 aufsteigen, mit Jahresende dann den Wechsel in die SF-Klasse 1.

Kann ich „besser“ anfangen?

Hier fängt es an kompliziert zu werden, da viele Versicherer ihre eigenen Süppchen kochen. Am einfachsten ist hier mit Hilfe eines Vergleichsprogrammes die optimale Einstufung zu finden.

Es gibt die Fahranfängerregelung, Führerscheinregelung, Zweitwagenregelung, und und und und. Hier werden die Versicherer immer kreativer in dem Wettbewerb. Einzig mit einem hochwertigen Vergleichsprogramm kann ich dir das unter Angabe aller Daten genau berechnen. Weiter unten erfährst du da noch ein bisschen mehr zu.

Aber Achtung: Bei einem Wechsel sind die „geschenkten“ Jahre nicht übertragbar, sondern es werden immer nur die reellen selbst erfahrenen Jahre übertragen. Also die anfangs geschenkten Steine werden wieder heraus genommen aus dem Paket, die von euch erworbenen bleiben drin.

Was ist bei einem Wechsel?

Wie schon mehrfach geschrieben, kannst du nur die selbst erfahrenen schadenfreien Jahre übertragen und mitnehmen. Es mag immer wieder Ausnahmen geben wo es klappte, „bei meinem Onkel hat das funktioniert..“, ja kann sein, aber es ist nicht die Regel.

Diese Jahre können nicht geteilt werden auf mehrere Autos. Nein, das geht nicht, diese Frage kommt hin und wieder auf. Stellt sie euch wie ein Paket vor, das ihr immer in das Auto packt, das ihr mit diesen versichert.

Achtung: Oftmals werden euch Rabattretter angedreht. Diese kosten vorher immer Geld und wenn ihr in das Kleingedruckte schaut, wechselt ihr, werdet ihr trotzdem zurückgestuft, wenn mal ein Unfall war.

Übertragung von Schadenfreiheitsklassen in der KFZ Versicherung

Direkt vorab. Da in diesem Bereich die Fragestellung immer sehr individuell sein kann, werde ich diesen Artikel bei Bedarf ergänzen. Die Schadenfreiheitsklasse übertragen sollte immer mit Bedacht so einiger Punkte durchgeführt werden.
Als Vorlage nutze ich die Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung AKB 2015 vom GDV. Wie immer, dürfen die Versicherer davon abweichen, tun es in der Regel meistens nur hinsichtlich der Zahlen, nicht vom Prinzip.

Kann ich „Prozente“ von meinen Eltern übernehmen?

Fange ich eine Ecke früher an. Um Prozente, SF-Klassen (Schadensfreiheitsklasse) zu übernehmen, müsste ihr gegenüber dem Versicherer glaubhaft machen können, dass ihr an der Entstehung mitgewirkt habt. Gelingt euch das nicht, wird der Versicherer euch die Schadenfreien Jahre nicht übertragen. Das Paket bleibt da wo es ist.

Kann ich auch von meinem Arbeitgeber Prozente übernehmen?

Klar, auch das kannst du machen. Nur muss dein Arbeitgeber natürlich mit einverstanden sein. Hierfür haben die Versicherer normalerweise ein Formular in welchem dir dein Arbeitgeber bestätigt den Firmenwagen über den entsprechenden Zeitraum gefahren zu sein. Dann werden dir diese schadenfreien Jahre – SF Klasse – Schadensfreiheitsklasse – in deinen Vertrag gutgeschrieben.

Definition Schadenfreiheitsklasse

Der gesamte Unterpunkt I dreht sich in den Musterbedingungen AKB 2015 um das Schadenfreiheitsrabatt-System, oftmals auch Schadenfreiheitsklasse genannt. Diese dient der Bemessung der Prämie, je nach Anzahl der schadenfreien Jahre. Dieses erfolgt in der KFZ Haftpflicht und Vollkasko Versicherung. Hierauf hat der Versicherungsnehmer eigenen Einfluss. In der Teilkasko gibt es daher kein Schadenfreiheitssystem, da auf diese Schadensarten hat der Versicherungsnehmer in der Regel keinen Einfluss.
Es wird hierin festgehalten, dass mit jedem Jahr ohne Schaden die Schadenfreiheit um ein Jahr steigt.

Einstufungen – Sondereinstufungen

Ersteinstufung

Das SF-Rabatt System beginnt mit der Stufe 0.

Führerscheinregelung

Wenn ein Führerschein drei Jahre oder länger vorhanden ist, kann mit der SF-Stufe 1/2 begonnen werden.

Zweitwagenregelung

Hier geben die allgemeine AKB die Möglichkeit der SF1, bzw. SF3 wenn alle Fahrer älter als XX sind her. Hier gibt es in der Regel die größten Abweichungen, welche bei vielen Versicherern sehr unterschiedlich sein können. Meistens entspricht die sogenannte Zweitwagenregelung einer SF2.

Vollkaskoregelung

Wenn seit einem Jahr keine Vollkasko bestanden hat, wird diese SF-Stufe die der Haftpflicht angepasst. Das bedeutet, wenn man in der Haftpflicht eine SF-Stufe von 10 Jahren hat, bekommt man diese auch in der Vollkasko. Diese ist dann auch übertragbar.

Mein Tipp In der Konsequenz bedeutet dieses auch, das wenn man eine „negative Serie“ in der Vollkasko hatte und dort im Verhältnis sehr schlecht eingestuft ist, kann es sich lohnen, sofern das Fahrzeug es zulässt (nicht neu, teuer, hochwertig und oder finanziert, geleast, etc.), mehr als ein Jahr keine Vollkasko abzuschließen um hier wieder der SF-Stufe der Haftpflicht angepasst zu werden.

Weitere Regelungen

Hier sind die Phantasien der Versicherer keine Grenzen gesetzt. Da sie auch nicht einheitlich sind, ist es auch sehr schwer hierzu eine Übersicht zu geben, das kann in diesem Fall nur ein qualifiziertes KFZ-Tarif-Vergleichsprogramm. Ich arbeite hier mit Nafi, wie sicherlich viele andere Versicherungsmakler gleichfalls.

Schadenfreiheitsklasse übertragen

Welche Möglichkeiten der Übertragung der Schadensfreiheitsklassen gibt es? Auch diese sind wiederum in den Bedingungen zu finden und dort definiert, weitestgehend bei den meisten Versicherern identisch.

Gruppen

Die Fahrzeuge werden in mehrere Gruppen gegliedert. Man kann Schadensverläufe aus der gleichen Gruppe übertragen oder einer höheren Gruppe (siehe I.6.2.1). Welches sind die Gruppen?

a Untere Fahrzeuggruppe
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen, Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen.
b Mittlere Fahrzeuggruppe
Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr
c Obere Fahrzeuggruppe
Lkw und Zugmaschinen im gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.

Des Weiteren gilt folgende Regelung in der Regel zusätzlich.
„Eine Übertragung ist zudem möglich von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis xx kW, von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als xx Plätzen (ohne Fahrersitz). Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung.“

Damit steht fest, dass man zum Beispiele keine Schadensfreiheitsklasse von einem Auto auf ein LKW übertragen kann. Jedoch von einem LKW auf ein Auto.

Übernahme der Schadenfreiheitsklassen durch Ehegatten, Kinder, Todesfall und Firma

Hier gelten folgende Regelungen nach I.6.2.3 meistens.

„Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


a Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, ein Elternteil, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber;


b Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;


c die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;
d die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als xx Monate zurück.“

I.6.2.3 AKB 2015 GDV

Hier erkennt man, dass folgende Punkte erfüllt sein müssen:

  • der andere muss mit der Abgabe einvestanden sein (Probleme bei Scheidung)
  • man muss das Fahrzeug glaubhaft regelmäßig gefahren sein (Probleme bei entfernten Verwandten)
  • man muss über den Zeitraum selber einen Führerschein gehabt haben (Probleme bei Führerscheinentzug mit Neuausstellung, bzw. kürzerer Führerscheindauer als Schadenfreiheitshhöhe)

Wie man sieht, lohnt es sich hierfür in die Bedingungen zu schauen. Es steht, wie immer, alles notwendige hier drin. Einfach mal so ein „paar Prozente aus irgendeinem Vertrag übertragen“, wie man es immer wieder erlebt, ist nicht so einfach. Es gibt Spielregeln für alle Seiten, die es einzuhalten gilt.

Du hast noch eine Frage, welche ich hier nicht beantwortet hat?

Dann stelle sie mir doch. Wenn ich die Artikel schreibe habe ich nicht immer alle Eventualitäten im Kopf. Gerade auch die Thematik SF Klasse – Schadensfreiheitsklasse – ist doch sehr umfangreich. Und es gibt viele Fälle welche sicherlich interessant sind und es sich zu betrachten lohnt. Und damit wir alle was davon haben, frage mich bitte doch einfach. Dann denke ich nach, wende meine Expertise an und versuche die Frage hier zu beantworten.

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