Zahlt die Gebäudeversicherung im Falle einer Brandstiftung?

Eine immer wieder von vielen Mandanten gestellte Frage. Zahlt die Gebäudeversicherung im Falle einer Brandstiftung? Denn immer wieder hört man ja, dass der Versicherer nicht zahlen will, dass der Versicherer sich auf Brandstiftung beruft, unzählige Gerüchte und halbwahre Berichte gehen hier in den Medien herum. Beleuchten wir mal die reine Faktenlage.

Was ist Brandstiftung?

Hierzu finden wir im Strafgesetzbuch StGB den § 306. Was sagt dieser aus?

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 306 Brandstiftung

(1) Wer fremde

1.Gebäude oder Hütten,

2.Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,

3.Warenlager oder -vorräte,

4.Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,

5.Wälder, Heiden oder Moore oder

6.land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

StGB § 306

Hier wird die Brandstiftung rechtlich definiert, soweit auch die Grundlage für die Versicherer, bzw. den Bedingungen des Versicherungsvertrages. Wichtig ist, dass das „in Brand setzen“ eine vorsätzliche Tat sein, aber auch auf Grund grober Fahrlässigkeit entstehen kann.
Beispiel
Eine Person arbeitet in einer Scheune mit leicht brennbarem Stroh mit einer Flex, welche einen starken Funkenflug auslöst. Hier ist zwar kein direkter Vorsatz zu erkennen, aber definitiv grobe Fahrlässigkeit, da einem die möglichen Konsequenzen, der Brand, bewusst ist, aber in diesem Falle egal, in dem Sinne, „es wird schon gut gehen“.

Was steht im Versicherungsvertragsgesetz über Vorsatz?

Im § 81 VVG ist folgendes zu finden

§ 81
Herbeiführung des Versicherungsfalles

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

VVG § 81

Hier steht klar geschrieben, im Falle von Vorsatz durch den Versicherungsnehmer, der Versicherer von der Leistung befreit ist. Wichtig ist, Vorsatz durch den Versicherungsnehmer.

Im Falle von grober Fahrlässigkeit wird seit der Änderung des VVG in 2008 die Leistung anteilig der Schwere des Verschuldens gekürzt. Das bedeutet, wenn der Versicherungsnehmer 50% Schuld am Brand trägt, würden auch nur 50% des Schadens vom Versicherer geleistet werden.

Wie sehen die Versicherungsbedingungen in der Regel aus?

Schauen wir uns den Allgemeinen Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, Sachversicherung und technische Versicherung an, hier das PDF auf den Seiten des GDV.

Viel ist hier nicht zu finden, bis auf die Regelungen B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

B4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

B4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles

B4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

B4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

GDV

Hier finden wir wieder die beiden Punkte Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die grobe Fahrlässigkeit wird immer öfters in Teilen oder komplett in modernen Tarifwerken mitversichert, was ein erheblicher Gewinn für den Versicherten bedeutet. Hier kann jedem nur empfohlen werden, auf ein modernes Tarifwerk umzustellen.
Wie aber auch schon anzunehmen war, im Falle von Vorsatz durch den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer frei von der Leistung.

Was sagen die Wohngebäudeversicherungsbedingungen hierzu?

Wenn man sich die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen genauer anschaut, findet man nur die Definition der einzelnen versicherten Bereiche.
Einzig unter „A 20.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; „ liest man, dass in diesem Falle, also der Ermittlung wegen eines Vorsatz-Deliktes, die Zahlung zurückgehalten werden kann.

Was ist das Fazit aus diesen einzelnen Regelungen?

Grobe Fahrlässigkeit berechtigt den Versicherer Leistungen anteilig des Verschuldens zu kürzen. Hier kommt es auf das Tarifwerk an, den besonderen Bedingungen, ob der Versicherer auf diese Kürzung verzichtet. Vorteil für den Versicherten ist darin zu sehen, dass diese öfters komplizierte Ermittlung eines möglichen Mitverschuldens wegfällt, sowie der Versicherer sich auch hier nicht darauf heraus reden kann.

Bei Vorsatz durch den Versicherten ist der Versicherer frei von Leistung. Wenn nun jedoch eine fremde Person diesen Vorsatz, also die Brandstiftung, ausübt, gilt weiterhin der vereinbarte Versicherungsschutz. Sollte diese Person ermittelt werden können, wird der Versicherer natürlich bei dieser Person in Regress gehen. Ist keine Person ermittelbar, wird dennoch an den Versicherungsnehmer geleistet

Was ist jedoch eine weitere Konsequenz und auch Erfahrung hieraus?

Es kann sicherlich Versicherer geben, die im Falle einer Brandstiftung ohne direkt ermittelbaren Brandstifter dazu geneigt sind, den Versicherungsnehmer erst einmal als Verantwortlichen/Brandstifter zu sehen und somit die Versicherungsleistung zurück zu halten. Mit allen Problemen und Folgen für den Versicherten. Daher ist für jeden eine gute Rechtsschutzabsicherung unseres Erachtens unabdingbar, um solchen, meist nicht haltbaren, Vorwürfen, direkt juristisch zu begegnen und abzuwehren, sowie natürlich die Entschädigungsleistung so schnell wie möglich zu erhalten. Es sollte nie außer Acht gelassen werden, dass es gerade bei Brandschäden um größere Schadenssummen geht, im Gegensatz zu den üblichen recht kleinen Sturmschäden oder überschaubaren Leitungswasserschäden. Überlassen Sie nicht dem Versicherer den längeren Hebel!

Vergleich von Wohngebäudeversicherungs Tarifen

Ihr möchtet eine gute Gebäudeversicherung abschließen? Folgend ein Link zu einem Vergleichsrechner mit ausgewählten qualitativen Tarifen.

Links

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Consent Management Platform von Real Cookie Banner