Bezugsberechtigung in Lebensversicherungen

Bezugsberechtigung in Lebensversicherungen

Heute zu einem weiteren kleinen Herausforderung für eine richtige Beratung. Der Todesfall, in Ehen, eheähnlichen Gemeinschaften und Lebenspartnerschaften und somit die Bezugsberechtigung, vor allem in Risikolebensversicherungen.

Unter Ehegatten beträgt die Freigrenze im Erbfall derzeit 500.000 Euro. Wenn es keine Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft ist, ist der Freibetrag noch erheblich geringer. Was passiert aber, wenn zusammen ein Haus gekauft wurde? Dieses über Risikolebensversicherungen

abgesichert wurde? Viele von euch denken, dann ist ja alles sicher. Ist ja eine steuerfreie Auszahlung einer Versicherungsleistung.

Ein Beispiel für die Bezugsberechtigung

Wenn ich für mich eine Risikolebensversicherung abschließe, also mich versichere und gleichzeitig der Versicherungsnehmer bin, geschieht folgendes, wenn ich sterbe und die Versicherungsleistung auslöse. Mir geht das Geld aus dem Vertrag zu, erhöht mein Vermögen welches ich vererbe und wird dann an die Erbberechtigten, entweder auf Grund Testament oder gesetzlicher Erbfolge, vererbt.

Was ist passiert gerade? Das Erbe wurde (unnötigerweise) erhöht. Je nach Freigrenze ist es plötzlich erbschaftssteuerpflichtig und aus einer steuerfreien Versicherungsleistung wurde ein erbschaftssteuerpflichtiges Vermögen.

Was kommt eventuell noch hinzu?

Was kostet heutzutage ein Haus? 500-600 tausend Euro sind keine Seltenheit mehr. Wenn nun beide Partner eingetragen sind, sind beispielsweise 300.000 Euro Freibetrag schon aufgebraucht. Dann eventuell noch der Hausrat, das Auto, gespartes im Depot und dann die Risikolebensversicherung über beispielsweise 400.000 Euro für die Absicherung der Restschuld. Schwups, wird es teuer.

Mein Tipp

Nutzt die Überkreuzvariante. So sieht sie aus.

bezugsberechtigung ueberkreuz
Die Überkreuz Variante

Wichtig ist wirklich, dass Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter die gleiche Person sind und die versicherte Person beispielsweise der Lebenspartner ist. Dann ist die Leistung im Todesfall eine normale Versicherungsleistung, welche nicht nochmals im Nachgang vererbt wird und somit möglicherweise versteuert werden muss.

Natürlich solltet ihr dem und der Partner/in stark vertrauen. Aber, es kann auch jederzeit wieder geändert werden.

Diese Problematik ist meistens auch im Nachhinein in bestehenden Policen heilbar, so dass sich eine Prüfung der Police immer lohnt, da der entstandene Schaden erheblich größer sein kann. Ein kleines Beispiel hierzu.

Das einzige was ihr natürlich nicht in der Police ändern könnt, ist die versicherte Person. Das ist klar, da ja darauf das Risiko vom Versicherer berechnet wurde. Aber alle anderen Merkmale, können auch im Nachhinein geändert werden.

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