Urteil bezüglich der Neuwertspitze in der Wohngebäudeversicherung

Das OLG Dresden hat in einem Urteil (Az: 4 U 1779/17) zu einem Streit bezüglich Versicherungsnehmerin und Versicherung Recht gesprochen. Hierbei ging es um die sogenannte Neuwertspitze in der Wohngebäudeversicherung.

Hierzu hat Fachanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in einem Gastbeitrag auf ProContra Online weitere Erläuterungen gegeben.

Vereinfacht dargestellt ging es darum, dass eine Versicherungsnehmerin ihr Haus anders als bisher aufgebaut hat. Die Versicherung bestritt die Entschädigung in voller Höhe, da dieser andere Wiederaufbau nicht durch ihre Bedingungen der sogenannten Neuwertspitze abgedeckt sein und zog hierzu die Wohnflächenverordnung heran. Aus einem Haus mit Keller, Erdgeschoss und Dachgeschoss wurde ein Bungalow mit einer ähnlichen Nutzfläche, aber größeren Wohnfläche.

Das OLG Dresden entschied, dass das neue in Errichtung sich befindende Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung sei, ein Wohngebäude, dass jedoch eine moderne Bauweise nicht ausgeschlossen sei, vor allem wenn in etwa eine gleiche Größe wieder errichtet wird.

Auf die sich vom Versicherer berufene Wohnflächenverordnung könne sich nicht bezogen werden. Diese diene einem anderen Zweck, und zwar vor allem der Berechnung der Wohnfläche zwischen Vermieter und Mieter.

Weitere und detaillierte Informationen sind unter den Links zu finden. Allgemein bleibt wie immer mein Tipp bestehen, sich qualifiziert für dieses erhebliche Vermögensrisiko beraten zu lassen. Des Weiteren neben Preis auch Qualität von Gesellschaft und Tarif bewerten und diesbezüglich eine Auswahl treffen.

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