Garagenverordnung im Wirken mit der gewerblichen Gebäudeversicherung

Vielen Gebäudeinhabern, gerade von Lagerhallen, ist die Garagenverordnung oftmals unbekannt. (Garagenverordnung bei Wikipedia) Diese besagt, dass in zahlreichen gewerblichen Objekten, insbesondere Lagerhallen, keine Fahrzeuge geparkt werden dürfen. Für die hieraus entstehenden Brandlasten bestehen für fast jedes Bundesland eigene Bauvorschriften. Möchte man dennoch diese Fahrzeuge in den Hallen abstellen, ist hierfür die behördliche Zustimmung notwendig.

Welche Auswirkungen hat die Garagenverordnung auf den Versicherungsschutz?

Vorab. Leider eine dramatische. Wenn der Inhaber einer Lagerhalle ohne behördliche Genehmigung Fahrzeuge hier unterstellt, geht der Versicherungsschutz verloren.

In den Bedingungswerken sind immer Obliegenheiten, Verhaltenspflichten, aufgeführt. Zu diesen zählt beispielsweise die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften, zu welchen auch die Garagenverordnung gehört. Ein Verstoß dagegen gefährdet den Versicherungsschutz und kann im Schadensfall den Versicherer frei von der Leistung stellen.

Weitere Obliegenheiten

Eine weitere Obliegenheit, die in nahezu allen Versicherungsverträgen zu Gebäudeversicherungen aufgeführt ist, ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung. Mir sind persönliche Fälle bekannt von zu uns kommenden Interessenten, welche auf Grund dieser Obliegenheit Leistungen gekürzt beziehungsweise verweigert bekamen. Teilweise auch nicht gerechtfertigt.

Was können Sie tun?

Einfache Frage. Einfache Antwort. Lassen Sie sich durch Experten beraten. Fortbildung und Berufserfahrung sind wichtig. Auch in der heutigen Zeit. Gerne stehe ich Ihnen als erfahrener und unabhängiger Makler, der seine Weiterbildungspflichten ernst nimmt, gerne als Berater, Vermittler und Betreuer zur Seite. Sprechen Sie mich einfach an.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Consent Management Platform von Real Cookie Banner