Wohngebäudeversicherung – Urteil hinsichtlich der Thematik „grobe Fahrlässigkeit“

Wohngebäudeversicherung – Urteil hinsichtlich der Thematik „grobe Fahrlässigkeit“

Grobe Fahrlässigkeit in der Wohngebäudeversicherung kann schneller geschehen, als man oftmals so denkt. Hierzu ein kleines Beispiel, was hin und wieder so vor deutschen Gerichten entschieden wird.

Was ist passiert?

Auf Grund von Renovierungsarbeiten im Dachgeschoss hat das Ehepaar Gegenstände im Keller eingelagert. Da im Keller kein weiterer Platz vorhanden war, wurden weitere Gegenstände in der zu dem Zeitpunkt nicht in Benutzungen stehenden Sauna eingelagert. Hierzu schaltete die Hauseigentümerin, welche sich nicht mit der Bedienung der Sauna auskannte, das Licht der Sauna ein. Dieser Drehschalter schaltete bei weiterdrehen jedoch auch den Saunaofen ein. Durch eine weitere Drehung an der Rasterung schaltete sich zwar das Licht aus, der Saunaofen blieb jedoch in Betrieb. Durch den hieraus entstandenen Brand wurde ein erheblicher Schaden am Haus des Ehepaares verursacht.

Die Eigentümerin klagte gegen die Versicherung auf Erstattung der vollen Leistung ohne Abzug des Anteils der groben Fahrlässigkeit. Insgesamt wurde die Leistung um 15% gekürzt und sich auf teilweise Leistungsfreiheit berufen.

Wie wurde geurteilt?

Die Eigentümerin berief sich darauf, nicht mit der Funktionsweise des Schalters vertraut gewesen zu sein. Dieses wurde vom Gericht jedoch nicht als Entschuldigungsgrund angenommen, da die Eigentümerin leicht brennbares Material in die Sauna eingelagert hat, sowie der Drehschalter eindeutig beschriftet war, so dass die Eigentümerin sich leicht hätte informieren können. Daher wurde eine Pflichtverletzung festgestellt, welche das gewöhnliche Maß (leichte Fahrlässigkeit) erheblich übersteigt (grobe Fahrlässigkeit).

Ist die Vorgehensweise rechtens?

Ja. In vielen Wohngebäudeversicherungen wird nicht oder nur teilweise auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Wie die Eigentümerin gehandelt hat, ist auch nach subjektiven persönlichen Empfinden als grob fahrlässig zu sehen.

Nachdem mit Beginn 2009 der §81 VVG geändert, auch für bestehende Altverträge, die Quotelung bei grob fahrlässiger Handlung eingeführt wurde, kommt die Eigentümerin sogar besser davon, als wenn der Schaden fünf Jahre vorher eingetreten wäre – hier hätte es sogar passieren können, dass sie keinerlei Entschädigung erhalten hätte.

Welche Konsequenzen sollte man hieraus ziehen?

Ganz einfach. Suchen Sie sich einen Versicherer, der zu 100% auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet – ohne Wenn und Aber. Die grobe Fahrlässigkeit in der Wohngebäudeversicherung sollte als mögliche Streitursache in heutigen modernen Tarifen ausgeschlossen sein. Dieses ist ein Fall, es gibt so viele andere denkbare Fälle, wo durch grob Fahrlässiges Handeln (dieses ist noch kein Vorsatz) ein erheblicher Schaden entstehen kann, so dass bei solch erheblichen Vermögensgegenständen eine sehr gute Wohngebäudeversicherung (muss nicht teuer sein) bestehen sollte.

Weitere Folgen

Es ist davon auszugehen, dass die Eigentümerin in dem Fall eine Rechtsschutzversicherung hatte. Die aus diesem Verfahren entstandenen kosten dürften sich auf mindestens 9500 Euro belaufen, sofern Gutachter und Sachverständige hinzu kommen, noch erheblich höher. Hieran sieht man, wenn es um finanziell wichtige Risiken geht, wird es in aller Regel auch vor Gericht sehr teuer, so dass man ohne Rechtsschutzversicherung nicht ohne Probleme sein Recht wahrnehmen kann.

Interessant ist in Ergänzung auch die Thematik Verzicht auf Einrede bei Obliegenheitsverletzungen.

Bildquellen

2 Gedanken zu “Wohngebäudeversicherung – Urteil hinsichtlich der Thematik „grobe Fahrlässigkeit“

  1. Hallo Herr Miege,
    ich suche nach einem Urteil. Ich habe eine 1 Zimmer Studentenwohnung vermietet. Der Mieter hat einen Wasserschaden verursacht, den er weder gemeldet noch sich später darum gekümmert hat, Ich habe nun seit über einem Jahr knapp 70 Stunden telefoniert und ungemein viel Zeitaufwand durch Vorgaben der Haftpflichtversicherung des Mieters mehrfach Gutachter in die Wohnung zu lassen, gehabt. Die Wohnung und der Estrich waren verschimmelt, die Wohnung unbewohnbar. Die Wohnung befindet sich in einem Wohnblock einer Verwalterfirma aus Hamburg.
    Es streiten sich nachdem die ERGO Haftpflicht des Mieters und die Gebäudeversicherung der Verwaltung die entstandenen Kosten zu begleichen. Vornehmlich weder meinen enormen Zeitaufwand noch die Fahrt oder Telefonkosten zu begleichen. Mein Rechtsanwalt erreicht in dieser Hinsicht rein gar nichts. Fristen werden verschoben und neue „Beweise“ für den Mietausfall gefordert usw.
    Ich weiß mir keinen Rat. Können Sie mir einen Tipp geben?
    Mfg
    Silvia Hansen

    1. Guten Tag Frau Hansen,
      wahrlich leider eine interessante Konstellation zu Ihrem Nachteil. Leider darf ich Sie nicht rechtlich beraten. Hier kann ich Ihnen nur ans Herz legen, sich eine spezialisierte Kanzlei zu suchen und mit deren Hilfe die Situation zu klären. Für solche Fälle ist eventuell eine Vermieter-RS, sowie Mietnomaden Versicherung eventuell hilfreich.
      Viele Grüße
      Christophe Miege

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Consent Management Platform von Real Cookie Banner