Geschäfts-/Betriebsinhaltsversicherungen

Die meisten Unternehmen haben neben ihrer Betriebshaftpflicht eine Betriebsinhaltsversicherung oder Geschäftsinhaltsversicherung (im Bereich der Ärzte oftmals auch Praxisinhaltsversicherung genannt). Diese sichert die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen technischen und kaufmännischen Einrichtungen ab. Ein hoher Schaden kann oftmals das Aus für den Betrieb bedeuten.

Die Verträge werden oftmals auf Basis des Neuwertes abgeschlossen, der Inhaber oder Geschäftsführer wägt sich in Sicherheit für eventuellen Schäden in seinem Betrieb. Was jedoch oftmals unterschlagen wird und nur im Kleingedruckten zu finden ist, was uns allen so geht und das nicht so richtig lesen, ist dass der Neuwert nur zeitlich begrenzt ist und oftmals nur noch ein Zeitwert ersetzt wird.

Die sogenannte goldene Regel wird leider nicht bei allem Versicherungen angewandt.

Wie sieht eine übliche Formulierung in den Versicherungsbedingungen der Betriebsinhaltsversicherung aus?

(Beispiel: Auszug von Signal-Iduna AFB 87 Fassung 2008-VVG (Feuer), AERB 87 Fassung 2008-VVG (Einbruch-Raub), AWB 87 Fassung 2008-VVG (Wasser), AStB 87 Fassung 2008-VVG (Sturm), jedoch bei vielen anderen Gesellschaften zu finden)

 §5 Versicherungswert

2. Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen ist

a) der Neuwert;

Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag;

b) der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen

Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;

c) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;

gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.

Ein Schadenbeispiel

Durch einen Brandschaden wird der Empfangsbereich eines Dienstleistungsunternehmens zerstört. Die technische und die kaufmännische Betriebseinrichtung ist danach unbrauchbar. Der aktuelle Neuwert sowie die Versicherungssumme der zerstörten Werte beträgt 100.000 Euro. Ein Gutachter bestätigt den Totalschaden und ermittelt den Zeitwert des Inhalts mit 20.000 Euro. Nach der marktüblichen Zeitwertregelung bekäme der Kunde auch nur diesen Betrag erstattet, da der Zeitwert unter 40 % des Neuwerts liegt. Für die Wiederbeschaffung der Einrichtung müssten 80.000 Euro selbst aufgebracht werden.

Hier stellt sich letztendlich die Frage, ob sich die meisten Unternehmen, gerade auch kleine Handwerker, Dienstleister, welche auf ihre funktionierenden Maschinen, Werkzeuge und Einrichtungen angewiesen sind, einen solchen finanziellen Mehraufwand wirklich leisten können.

Mein Tipp

Prüfen Sie ihre Inhaltsversicherung auf aktuelle Bedingungen und negativen Klauseln. Eine gute und hochwertige Betriebsinhaltsversicherung muss nicht viel kosten. Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat Sie unterstützend zur Seite.

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