Berufsunfähigkeitsversicherung – worauf sollte ich achten?

Anbieter der Berufsunfähigkeitsversicherung sind viele am Markt, Finanztest hatte vor ca. 2 Jahren nahezu dreiviertel mit „sehr gut“ getestet. Gibt es dennoch wichtige Unterschiede?

Ja. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung macht man in der Regel nur einmal. Oftmals kann man sie auch nur einmal machen, da irgendwann die Gesundheit einen Neuabschluss verhindert. Da sie daher eine sehr langlaufende Absicherung ist, ist es in der derzeitigen Zeit des Niedrigzinses sehr wichtig, sich die Unternehmenskennzahlen anzusehen und zu prüfen. Leider haben viele Versicherer erhebliche Probleme und es gab auch schon einige beträchtliche Beitragsanpassungen im Markt der Berufunfähigkeitsversicherungen.
Auch in den Bedingungen, trotz des wenig qualifizierten Test von Finanztest, gibt es erhebliche Unterschiede.

Einige Punkte welche mit berücksichtigt werden sollten, sind z.B.:

  • zeitlich un-/befristete Anerkenntnis
  • exakte Definition der konkreten Verweisung
  • uneingeschränkter Schutz bei Verkehrsdelikten, auch vorsätzlichen
  • exakte Klarstellung und Leistung bei altersbedingtem Kräfteverfall
  • Infektionsklausel
  • Umorganisation bei Selbständigen
  • so wie viele weitere „kleine“ Punkte

Dieses nur als einige Punkte, welche berücksichtigt werden sollten – dann trennt sich die Spreu vom Weizen ganz erheblich.

Betrachten wir den Punkt, „zeitlich befristete Anerkenntnis“ mal genauer

Hier ein Auszug aus den Musterbedingungen des GDV, wie sie von manchen Versicherern verwendet werden.

§8 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?
(1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns bei gezogenen Unterlagen erklären wir in Textform(z.B. Papierform oder E-Mail), ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen.
(2) Wir können unsere Leistungspflicht einmalig zeitlich befristet anerkennen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, den wir Ihnen mitteilen werden. Bis zum Ablauf der Frist ist dieses Anerkenntnis für uns binde

GDV – Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung

Alleine an diesem einen Punkt kann man eine grundlegende Diskussion führen. Letztendlich ist meine Betrachtungsweise folgende. Wenn ein Versicherer die Möglichkeit hat eine Berufsunfähigkeit erst einmal zeitlich befristet anzuerkennen, wird es das tun, wenn es für ihn von Vorteil ist. Das bedeutet für den Versicherten von Nachteil.

Update – Teilzeitfalle

Jetzt mit der Corona Krise kam ein weiterer Punkt immer mehr zum Tragen. Die sogenannte Teilzeitfalle. Was ist damit gemeint? Wurden bisher von einem 8 Stunden Tag die 50% Berufsunfähigkeit mit 4 Stunden als Restleistung gewertet, ändert sich das leider bei vielen Versicherern, wenn man in Teilzeit ist. Nun ist man nur noch 4 Stunden am Tag tätig. Normalerweise denkt man, die Kriterien wären gleich, sind sie aber leider nicht. Jetzt änder sich die Berechnungsgrundlage von den ehemals 8 Stunden auf die 4 Stunden Teilzeit, was dann die Hürde erheblich erhöht. Somit muss man noch kränker sein, als eigentlich notwendig, womöglich wird durch den Versicherer keine Leistung gezahlt.

Wie könnte so ein Fall aussehen?

Der Versicherte hat eine schwere Erkrankung, welche im Moment versicherungsmedizinisch eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50% auslöst. Dem Versicherer ist jedoch bekannt, dass ein Heilungsverlauf besteht, welcher die versicherungsmedizinisch Berufsunfähigkeit in den folgenden Monaten unter 50% drücken wird. Somit nach Ablauf der zeitlich befristeten Anerkenntnis, welche eine neue Prüfung auf Berufsunfähigkeit auslöst, der Versicherte versicherungsmedizinisch nicht mehr berufsunfähig ist. Allgemeinmedizinisch dennoch nicht vollends in der Lage ist wieder arbeiten gehen zu können.

Ich hoffe Sie erkennen das Konfliktpotential einer solche Regelung. Letztendlich ist sie für den Versicherten von Nachteil. Man darf nie vergessen, dass es je nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit um sehr hohe Summen geht, auch für einen Versicherer.

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